Satzung der Brandenburgischen Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinischen Psychologie e. V.
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§ 1
Die Vereinigung führt den Namen „Brandenburgische Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie e. V.“ und hat ihren Sitz in Potsdam.
§ 2
Die Gesellschaft hat den Zweck, durch wissenschaftliche Tagungen, Aus-, Weiter- und Fortbildungen, persönliche Kontakte ihrer Mitglieder und Herausgabe eines Informationsmaterials die wissenschaftliche und praktische Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologiein der Medizin und ihren Nachbargebieten zu fördern. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinerlei Gewinn. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste der Gesellschaft begünstigt werden.
§ 3
Die Gesellschaft versteht sich methoden- und berufsübergreifend.
§ 4
Jeder approbierte Arzt, jeder Diplompsychologe sowie weitere psychotherapeutisch Tätige mit Hochschulabschluss können durch schriftlichen Antrag Mitglied der Gesellschaft werden. Desweiteren können auch andere Personen Mitglieder derer Gesellschaft werden, wenn sie in der medizinischen Versorgung und auf psychosozialem Gebiet tätig sind. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
a) auch andere Personen, die im Sinne der Gesellschaft tätig sind, als Mitglieder
aufnehmen;
b) Personen, die in besonderer und hervorragender Weise die Ziele der Gesellschaft
gefördert haben oder Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet der Gesellschaft
geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Über die Aufnahme sich kooperativ anschließender Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Auf Vorschlag des Vorstandes können auf der Mitgliederversammlung außer Ehrenmitgliedern auch Ehrenpräsidenten und korrespondierendem Mitglieder mit 2/3-Mehrheit gewählt werden.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig;
b) durch den Tod;
c) durch Ausschluss. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes dann
ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder Interesse der Gesellschaft gröblich geschädigt hat. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angaben der Gründe mitzuteilen.
d) Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschuld nicht nachentrichtet wurde. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Zeitpunkt der Streichung zu entrichten.
§ 5
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die Prinzipien der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sekretär und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis des Vereins gilt aber, dass im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende bzw. der 3. Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt ist.
Im Verhinderungsfall braucht nicht angewiesen zu werden. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes.
§ 7
Der Sekretär erledigt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden den Schriftverkehr der Gesellschaft. Der Schatzmeister nimmt die Kassengeschäfte wahr.
§ 8
Mindestens alle 3 Jahre findet im allgemeinen im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft eine Mitgliederversammlung statt. Hierzu werden die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Außer Wahl des Vorstandes erfolgt dabei die Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 9
Anträge auf Änderungen der Satzung müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eingehende Satzungsänderungsvorschläge der Mitgliedschaft vorzulegen. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliedschaft der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist.
§ 10
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit . Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die etwaigen Sacheinlagen von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert etwaiger Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt, zur Förderung der psychotherapeutischen Forschung einer als gemeinnützigen anerkannten Fachgesellschaft zur Verfügung gestellt. Das zuständige Finanzamt wird gegebenenfalls vorher befragt.
§ 11
Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 4.6.1994 beschlossen und zur Mitgliederversammlung am 28.08.2002 aktualisiert.
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